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Hier finden Sie unsere Satzung und Beitragsordnung

Selbsthilfeverein des Steuerberatenden Berufs Berlin e.V.

Satzung vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 6. Dezember 2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Selbsthilfeverein des steuerberatenden Berufs Berlin e.V."

  2. Sitz des Vereins ist Berlin

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein ist eine Fürsorgeeinrichtung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene der Steuerberaterkammer Berlin gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie der jeweils aktuellen Richtlinien der Steuerberaterkammer Berlin.

  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO).

  3. Hierzu wird er insbesondere in Not geratenen auch ehemaligen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen im bzw. aus dem Bereich der Steuerberaterkammer Berlin finanzielle Unterstützung und/oder soziale Betreuung nach Maßgabe des § 13 der Satzung und der abgabenrechtlichen Vorschriften für steuerbegünstigte Einrichtungen im Sinne der AO gewähren.

  4. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung besteht nicht.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelherkunft, Mittelverwendung
  1. Der Verein erhält von der Steuerberaterkammer Berlin jährlich die Mittel, die im beschlossenen Haushaltsplan der Kammer für die Aufgaben der Fürsorgeeinrichtung eingestellt worden sind.

  2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und nimmt Spenden entgegen. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Das Mitglied hat die Gründe für den Antrag schriftlich dazulegen. Der Vorstand entscheidet darüber nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Mitglied die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, es sei denn, sie zählen zu den Personen, die nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung begünstigt sind.

  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Er kann seine Mittel auch ganz oder teilweise den abgabenrechlich zulässigen Rücklagen nach § 58 Nr. 6 und 7 AO zuführen.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

  2. Mitglieder des Vereins sind ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können in der Bundesrepublik Deutschland bestellte Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie ihre berufsständischen Organisationen werden. Fördernde Mitglieder können andere natürliche und juristische Personen werden.

  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

  4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine berufsständische Organisation hat zwei Stimmen; bei mehr als 900 nachgewiesenen Mitgliedern in dieser Organisation hat sie drei Stimmen. Das fördernde Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

  5. Das stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme nicht übertragen. Die berufsständische Organisation nimmt ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Delegierten wahr.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss. Für die juristische Person als Mitglied gelten ihre Auflösung, Insolvenz oder der Entzug der Rechtsfähigkeit sowie der Austritt oder der Ausschluss als Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verein zugegangen sein.

  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn

    - ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt oder

    - ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Das Mitglied muss in diesem Fall vorab unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist und unter Androhung des Ausschlusses im Falle der Nichtzahlung schriftlich gemahnt worden sein.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Der Ausschluss tritt mit dem Zugang der Mitteilung in Kraft, soweit im Beschluss nicht ein späterer Zeitpunkt des Inkrafttretens festgesetzt wird.

  5. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats seit Zugang der Mitteilung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Entscheidung des Beschwerdeausschusses anrufen. Dahingehend ist das Mitglied in der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich zu belehren. Vor Anrufung des Beschwerdeausschusses kann der Vorstand seine Entscheidung überprüfen und durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitglied zurücknehmen.

  6. Dem ausgeschiedenen Mitglied stehen keine Ansprüche am Vereinsvermögen zu.
§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand

  2. der Beschwerdeausschuss

  3. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand und Zuständigkeiten
  1. Dem Vorstand gehören mindestens sieben Mitglieder an. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern.

  2. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er ist bevollmächtigt, Erklärungen im Namen des Vorstands abzugeben und entgegenzunehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten darf.

  3. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, soweit sie nicht dem Beschwerdeausschuss oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einladung zur Vorstandssitzung sollte eine Tagesordnung enthalten. Vorstandssitzungen sind in der Regel unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Der Vorstand kann sich je nach Bedarf eine Geschäftsordnung geben, die Sitzungen und Arbeitsweise regelt.

  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzungen sind mit den Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters zu den Tagungsordnungspunkten und bei Beschlussfassungen mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren und vom Vorsitzenden bzw. dem Leiter der Vorstandssitzung oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  6. Beschlussfassungen des Vorstands sind auch im Umlaufverfahren oder durch schriftliche Befragung zulässig. Der Vorsitzende entscheidet über die Art des Verfahrens. Stellungnahmen, die nicht innerhalb von 14 Tagen von den einzelnen Vorstandsmitgliedern beim Vorsitzenden eingehen, gelten als Enthaltung. Der außerhalb einer Vorstandssitzung gefasste Beschluss ist schriftlich aufzunehmen und das Abstimmungsergebnis festzuhalten; die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden.

  7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dem Vorstand entstandene notwendige Kosten können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
§ 8 Amtsdauer und Wahl des Vorstands
  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattfindet.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei Vorstandsmitglieder. Vom Vorstand der Steuerberaterkammer Berlin werden mindestens vier Vorstandsmitglieder aus dem Mitgliederkreis der Steuerberaterkammer Berlin benannt.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt in besonderen Wahlgängen aus den Vorstandsmitgliedern den Vorsitzenden und den Schatzmeister. Die weiteren Funktionen werden vom Vorstand bestimmt.

  4. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer muss für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.

  5. Die Amtsdauer der von der Kammer bestellten Vorstandsmitglieder stimmt mit der Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder überein. Beim Ausscheiden eines benannten Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer muss für den Rest der Amtsdauer eine Neubenennung erfolgen.
§ 9 Beschwerdeausschuss und Zuständigkeit
  1. Dem Beschwerdeausschuss gehören drei Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme; dies gilt auch für ein Ausschussmitglied, das für eine berufsständische Organisation in den Ausschuss gewählt wurde. Die Mitglieder können aus ihren Reihen einen Vorsitzenden bestimmen.

  2. Der Beschwerdeausschuss entscheidet bei

    - Ausschluss eines Mitglieds (§ 5 Abs. 5 Satzung)

    Der Ausschuss wird im Falle der Beschwerde eines Mitglieds vom Vorsitzenden des Vorstands informiert und tritt nach Bedarf zusammen. Er trifft seine Entscheidungen in geheimen Sitzungen. Zur Vorbereitung der Entscheidung können die Beteiligten vom Ausschuss um Stellungnahmen gebeten werden. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzusenden. Den Ausschussmitgliedern entstandene notwendige Kosten können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den ordentlichen und fördernden Mitgliedern, mit dem Unterschied, dass das fördernde Mitglied nicht stimmberechtigt ist (§ 4 Abs. 2 und 4 Satzung).

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die

    1. Zahl der Vorstandsmitglieder und wählt mindestens drei Mitglieder aus ihren Reihen (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satzung);
    2. Abberufung von Mitgliedern des Vorstands aus wichtigem Grund, soweit diese Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt wurden; in den anderen Fällen kann sie sich für eine Abberufung des Mitglieds durch die Steuerberaterkammer Berlin aussprechen;
    3. Besetzung des Beschwerdeausschusses;
    4. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    5. Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    6. Änderung der Satzung;
    7. Anträge des Vorstands und der Vereinsmitglieder;
    8. Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Mitglieder des Vorstands
    9. Festsetzung der Beiträge im Rahmen einer Beitragsordnung;
    10. Auflösung des Vereins.

  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht der zwei Rechnungsprüfer über ihre Tätigkeit im Auftrag der Mitgliederversammlung und das Ergebnis ihrer Prüfung des Jahresberichts entgegen. Rechnungsprüfer des Vereins sind die jeweiligen in der Steuerberaterkammer Berlin gewählten Rechungsprüfer bzw. deren Stellvertreter. Sie haben die Rechnungslegung des Vereins nach den Regeln zu prüfen, die für die Prüfung der Jahresrechnung der Steuerberaterkammer Berlin gelten.

  4. Anträge von Mitgliedern sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vorstands mitzuteilen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstands der Steuerberaterkammer Berlin können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Der Versammlungsleiter kann aus besonderem Anlass auch Gästen Zutritt zur Mitgliederversammlung gewähren, wenn die Mitgliederversammlung hierzu vorher einen Beschluss gefasst hat.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

  2. Eine außerordendliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einladung der Vereinsmitglieder erfolgt unter Beachtung der Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher zugehen.
§ 12 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt die Versammlung ein anderes Vorstandsmitglied zur Leitung der Versammlung. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss, den die Versammlung bestimmt, übertragen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitglieder- versammlung ist in jedem Fall über die Punkte der Tagesordnung beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Es kann offen (durch einfaches Handzeichen) oder geheim (schriftlich) abgestimmt werden. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Zeit und Dauer der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Zahl der erschienen Mitglieder und gegebenenfalls auch der zugelassenen Gäste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Die zur Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind in eine Teilnehmerliste aufzunehmen, die zur Urschrift des Protokolls zu nehmen ist.
§ 13 Antragsgebundene finanzielle Unterstützung
  1. Der Verein kann im Rahmen seiner Mittel einmalige und laufende finanzielle Unterstützungen, deren Rückforderung im Einzelfall vorbehalten werden kann, gewähren. Laufende Unterstützungen werden nur befristet gewährt. Die Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass vorhandene Eigenmittel in zumutbarem Umfang eingesetzt werden. Die Unterstützungen können auch unter einer Auflage gegeben werden. Es ist nicht die Aufgabe des Vereins, durch Gewährung einer Unterstützung dem Hilfsbedürftigen oder seinen Angehörigen bzw. Erben etwa vorhandene Vermögenswerte zu erhalten.

  2. Finanzielle Unterstützungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der an den Vorstand zu richten ist. Der Antragsteller hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse schriftlich und unter Vorlage von Nachweisen so darzulegen, dass eine Beurteilung und Entscheidung über seinen Antrag möglich ist. Eine wiederholte Antragstellung ist möglich, wenn nachweisbar Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind, die nach dem vorhergehenden Antrag zu einer Verschlechterung geführt haben.

  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Unterstützungen erfolgen grundsätzlich befristet durch echte Zuschüsse oder zinslose Darlehen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller in angemessener Frist schriftlich mitzuteilen. Wird dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen muss diese Miteilung den Hinweis enthalten, dass die gewährte Unterstützung freiwilliger Natur ist, keinen Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen gegenüber dem Verein begründet und die unterstützte Person jede Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Vorstand zeitnah anzuzeigen hat.

  4. Der Vorstand kann auf Antrag der unterstützten Person in begründeten Härtefällen mit einfacher Mehrheit entscheiden, dass die Rückzahlung eines gewährten zinslosen Darlehens ganz oder teilweise erlassen wird. Die Entscheidung ist dem Antragsteller in angemessener Frist schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Auflösung und Vermögensbindung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In der Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung muss die Auflösung des Vereins ausdrücklich als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden; fehlt dieser Punkt ist die Beschlussfassung über die Auflösung nicht wirksam.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Steuerberaterkammer Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Technische Satzungsänderungen
  1. Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Status der Steuerbegünstigung des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungszweck dienende redaktionelle Änderungen handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald nach der Änderung in geeigneter Form mitzuteilen.

Beitragsordnung (BO)

Selbsthilfeverein des steuerberatenden Berufs Berlin e.V. vom 6.12.2010
(Ermächtigung der Mitgliederversammlung in §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 2 i) Satzung vom 6.12.2010)

§ 1 Geltungsbereich
  1. Die Beitragsordnung (BO) gilt für alle Mitglieder (§ 4 Satzung) des Selbsthilfevereins des steuerberatenden Berufs Berlin e.V. mit Sitz in Berlin.

  2. "Beiträge" im Sinne der Satzung (§ 3 Abs. 2) ist der Jahresbeitrag.
§ 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht
  1. Die Beitragspflicht für Mitglieder beginnt mit dem 1. Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Aufnahme des Mitglieds in den Verein beantragt wurde.

  2. Die Beitragspflicht für Mitglieder endet gemäß § 5 Satzung durch

    - Austritt aus dem Verein

    - Ausschluss aus dem Verein

    - Tod des Mitglieds

  3. Austritt aus dem Verein endet die Beitragspflicht zum Ende des Geschäftsjahres/Kalenderjahres, zu dem der Austritt erklärt worden ist. Bei Ausschluss aus dem Verein endet die Beitragspflicht mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Beschluss des Vorstands gefasst wurde. Bei Tod des Mitglieds endet die Beitragspflicht mit dem letzten Tag des Monats, in den das Ereignis fällt.
§ 3 Beitragsjahr und Erhebungszeitraum
  1. Zur Erhebung gelangt der Jahresbeitrag (§ 1 Abs. 2 BO). Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr/Kalenderjahr.

  2. Der erste Beitrag wird mit der Aufnahme durch Beitragsrechnung erhoben. Der jährlich wiederkehrende Beitrag wird mit einer Benachrichtigung im 1. Quartal angefordert.
§ 4 Beitragshöhe
  1. Der Jahresbeitrag beträgt mindestens für das ordentliche Mitglied als

    natürliche Person - EUR 50,00

    juristische Person - EUR 50,00

  2. Der Jahresbeitrag beträgt für das fördernde Mitglied als

    natürliche Person - EUR 60,00

    juristische Person - EUR 60,00
§ 5 Beitragsfälligkeit
  1. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30. April eines jeden Jahres zu entrichten. Bei Eintritt innerhalb des Jahres ist der Beitrag bis zum Ende des folgenden Quartals fällig. Der Jahresbeitrag wird mittels Beitragsrechnung erhoben; gleichwohl ändert sich an der vorgenannten Fälligkeit nichts. Die Mitglieder werden gebeten, von der Möglichkeit der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen.

  2. Der Jahresbeitrag soll bei Überschreiten der Fälligkeit nach einem Monat schriftlich angemahnt werden. Mehr als zwei Mahnungen sollen nicht ergehen. Auf die Möglichkeit des Ausschlusses des Mitglieds (§ 5 Abs. 3 Satzung) ist das Mitglied in der Mahnung im Falle der Nichtzahlung ausdrücklich hinzuweisen.

  3. Für Mahnschreiben werden Mahngebühren berechnet, deren Höhe den Arbeitsaufwand und das Porto abdecken soll. Die Mahngebühr beträgt ab dem 2. Mahnschreiben 10,00 EUR.
§ 6 Wirksamkeit der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung tritt mit Beginn des Geschäftsjahres/Kalenderjahres zum 1. Januar 2011 in Kraft.

Die vorstehende Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6.12.2010 beschlossen.